Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Zivildienstgesetz durch Urteil vom 31. Oktober 2000 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten zu einer schuldangemessenen Strafe. Der Sitzungsvertreter hat in der Hauptverhandlung die Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Der jetzt 29 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bereits im familiären Bereich beschäftigte sich der Angeklagte mit dem Krieg und später mit der Wehrpflicht bzw. Ausübung des Zivildienstes. Von seinem Großvater hatte er Näheres über den Krieg erfahren. Dieser war im Krieg erheblich verletzt worden. Dieser Großvater war durch die Kriegserlebnisse traumatisiert und hat die Nachkriegsjahre in mehr oder weniger Lethargie verbracht. Er verstarb früh. Die Erzählungen des Großvaters haben auf den Angeklagten eine nachhaltige Wirkung gehabt.

Der Angeklagte selbst ist in der ehemaligen DDR aufgewachsen. Er absolvierte die Schule mit dem Abitur. Eine Lehre schloss sich an. Sein Vater wurde einberufen und er selbst wurde mit „zwangsmilitärischen Lagern für Kinder und Jugendliche“ zum „Schutz des Friedens“ konfrontiert. Er musste sich dem Druck beugen und mehr oder weniger mitmachen, da er ansonsten nicht hätte studieren dürfen oder wäre anderweitig benachteiligt worden. Die letzten Jahre seiner Ausbildung waren von „Lagern, Märschen und Diensten, die der militärischen sowie zivilen Verteidigung galten“, geprägt.

Der Angeklagte versuchte, sich dem Druck der Partei und Anordnung zur Teilnahme an Kinder- und Jugendlagern zu entziehen. Im Alter von 17 Jahren sah er erstmals die Möglichkeit, z.B. durch Krankschreibungen eine Teilnahme zu verweigern. In dieser Zeit nahm der Angeklagte auch verstärkt an Friedensgruppierungen teil, die zunehmend offener in der ehemaligen DDR in Erscheinung traten. Dem Angeklagten wurde zunehmend bereits zu dieser Zeit bewußt, daß für ihn ein Wehrdienst nicht in Frage kommen würde.

Zur Zeit der „Wende“ im Jahre 1989, der Angeklagte war 18 Jahre alt, stand bereits für ihn fest, daß er sich nie wieder an Märschen bzw. militärischen Übungen beteiligen würde. Er beschäftigte sich weiterhin mit der Frage des Wehrdienstes sowie mit der Frage der Ausübung des Zivildienstes. Auch die Ausübung des Zivildienstes sah er als Verlängerung des Wehrdienstes an, so daß für ihn auch die Ausübung des Zivildienstes keinesfalls in Betracht kam.

Andererseits beschäftigte sich der Angeklagte bereits zu dieser Zeit mit der Idee der Gewaltfreiheit. Ein Vorbild für ihn war Gandhi, mit dessen Leben und Wirken er sich ausführlich beschäftigte. Der Angeklagte durchlief eine Pflegedienstausbildung in einem Krankenhaus. Frühzeitig begab er sich nach Asien und hielt sich dort in den folgenden Jahren bis zum heutigen Tage wiederholt auf. Er arbeitete dort in Heimen, Pflege- und Sterbeeinrichtungen und war für die „unterste Schicht der Gesellschaft“ da. Der Angeklagte durchlief eine Musiktherapeutenausbildung. Er beschäftigte sich mit obertonreichen Musikinstrumenten für ganzheitliche Heilsysteme und deren klangtherapeutischen Einsatz. Er studierte Kultur und Religion der Menschen in Asien. Der Angeklagte hat sein Leben in diese Richtung seit Jahren ausgerichtet. Er hat in der Pflegestation des Mutter-Theresa-Ordens Prem Dan und im Sterbehaus Kaligaht in Kalkutta gearbeitet. Damit leistete der Angeklagte seit Jahren bereits zivilen Dienst am Menschen.

Der Angeklagte ist nach wie vor in diesem Bereich tätig. Auch das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten geht in diese Richtung. Der Angeklagte hat dieses Erscheinungsbild bereits in der Berufungsverhandlung in anderer Sache gezeigt. Er hat annähernd geflochtene und hochgesteckte, längere Haare und auch seine weitere Bekleidung geht etwas von der üblichen Kleidung der Europäer ab. Er war sowohl in der Berufungsverhandlung in anderer Sache als auch in dieser Sache von Menschen umgeben, die dem Äußeren nach ein Gewand trugen im Sinne der buddhistischen Religion bzw. verwandter Religionen. Der Angeklagte hat in dieser Hauptverhandlung noch einmal – wie auch bereits in der Berufungsentscheidung in anderer Sache – seine Entscheidung hinsichtlich der Nichtbefolgung des Wehr- und Zivildienstes dahingehend erläutert, daß er seine Haltung als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so daß er nicht gegen diese Gewissensentscheidung ohne ernsthafte Not handeln kann. Er berief und beruft sich auf das Prinzip „purusha“.

Der Angeklagte ist bereits einmal durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. April 1999 im Verfahren 272 Ds 802/98 wegen Verstoßes gegen das ZDG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt worden. Dem lag zugrunde, daß der Angeklagte einen wirksamen Einberufungsbescheid vom 12. April 1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. April 1996 für die Zeit vom 03.06.1996 bis zum 30.06.1997 zur Einberufung zum Zivildienst erhalten hatte. Diesen Dienst trat der Angeklagte bei der Zivildienststelle Krankenhaus Lichtenberg nicht an, ohne beurlaubt oder sonst entschuldigt zu sein. Er wollte damit seiner Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes entgehen, weil er den Zivildienst auch als verkappte Form des Wehrdienstes ansieht (sogenannter Totalverweigerer). Auf die damalige Berufung des Angeklagten wurde dessen Berufung verworfen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil wurde ebenfalls verworfen durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1999 im Verfahren 563 Ns 132/99. In den Urteilsgründen wurde bei der Strafzumessung u.a. festgestellt, daß der „Angeklagte bislang nicht bestraft wurde und es sich nach seinen Angaben bei der Verweigerung des Zivildienstes um eine Gewissensentscheidung gehandelt hat, die der Angeklagte auch noch einmal in der Hauptverhandlung versucht hat, nahe zu bringen.“

Dieses Urteil ist seit dem 5. November 1999 rechtskräftig. In der damaligen Hauptverhandlung, die ebenfalls unter dem Vorsitz der Vorsitzenden in dieser Sache stattfand, führte der Angeklagte seine Gewissensentscheidung aus. Daß die Kammer in die Urteilsgründe aufgenommen hat „nach seinen Angaben handelt es sich um eine Gewissensentscheidung“, beruht darauf, daß der Angeklagte, wie sich aus dem weiteren Satz ergibt, versuchte, der Kammer diese Gewissensentscheidung nahe zu bringen, d.h., daß der Angeklagte sich ausführlich zu seiner Einstellung, zu seinen Kriterien, an denen er „Gut“ und „Böse“ ausrichtet, geäußert und diesen dargelegt hat. Keinesfalls war dieses dahin zu verstehen, daß die Kammer dem nicht gefolgt ist. „Gewissen“ ist schwierig zu prüfen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte bereits vor dem Amtsgericht zu seiner Gewissensentscheidung Stellung genommen.

Die Staatsanwaltschaft hat erneut Anklage gegen den Angeklagten erhoben, weil sie der Meinung ist, daß der Angeklagte keine Gewissensentscheidung getroffen habe, sondern daß es sich bei seinen Äußerungen um Erwägungen allgemein-politischer Art gehandelt habe. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 02.02.2000 nicht zur Verhandlung zu und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, daß der Angeklagte die Tat aus einer Gewissensentscheidung heraus begangen habe und daß dieses bei der damaligen Strafzumessung auch bereits strafmildernd berücksichtigt worden sei. Dieser Feststellung lag eine vom Angeklagten in der damaligen Hauptverhandlung verlesene Prozeßerklärung zugrunde, so führte das Amtsgericht in dem Beschluß aus. Das Amtsgericht ging von einem Strafklageverbrauch aus. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin wurde der Beschluß durch den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2000 aufgehoben. Die Anklage wurde zugelassen. Die Kammer führte insoweit aus, daß der Angeklagte erstmals in der Prozeßerklärung vom 29. September 1999 vor dem Landgericht Berlin eine Gewissensentscheidung nach dem Prinzip „purusha“ geltend gemacht habe. Der späte Zeitpunkt der erstmaligen Erwähnung über zwei Jahre nach der ursprünglich vorgesehenen Dienstzeit spreche dafür, daß dieses Prinzip für ihn im Zeitpunkt seiner Verweigerung noch nicht maßgebend war.

Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2000 ein – wie oben dargelegt . In den Urteilsgründen wurde noch einmal darauf hingewiesen, daß der Angeklagte bereits vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt wurde und daß in diesem Urteil festgestellt wurde, daß der Angeklagte aufgrund einer Gewissensentscheidung sich dauerhaft dem Zivildienst entzogen hat. Er habe sowohl in dem damaligen Verfahren als auch in der Hauptverhandlung Prozeßerklärungen verlesen, die die Gründe darlegen, warum er ein sogenannter Totalverweigerer ist. Er habe sich danach ein- für allemal vom Kriegsdienst ebenso wie von jeder Form des Ersatzdienstes distanziert. Aus der Systematik der Strafvorschriften des ZDG ergebe sich, daß Totalverweigerer, die sich aufgrund einer gewissenhaften Auseinandersetzung mit dem Kriegs- und Ersatzdienst gegen diese beiden Formen entscheiden, nur einmal wegen „dauernden Entzuges“ bestraft werden können. Die Nichterbringung des Ersatzdienstes in der Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2000 – so die Anklage – sei sozusagen mit der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht „abgegolten“. Insofern sei Strafklageverbrauch eingetreten.

Die Richterin am Amtsgericht Brinkmann, die die Entscheidung in dem hier zugrunde liegenden Verfahren getroffen hat, hat ebenfalls die Entscheidung vom 27. April 1999 getroffen. Sie konnte sich offensichtlich ebenfalls aus eigener Erinnerung noch an die damaligen Erklärungen des Angeklagten erinnern und hat – wie ausgeführt – auch insoweit ansatzweise Ausführungen anlässlich der ersten Verurteilung gemacht.

III. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war festzustellen, daß der Angeklagte mit Einberufungsbescheid vom 01.03.1999 für die Zeit vom 01.06.1999 bis zum 30.06.2000 zum Zivildienst , und zwar bei der DRK Starkenburg GmbH, Krankentransport und Unfallrettungsdienst in Groß-Gerau, einberufen wurde. Er trat diesen Dienst aber nicht an. Die Staatsanwaltschaft hat ihm vorgeworfen, er sei seit dem 01.06.1999 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen.

Das Verfahren war durch Urteil einzustellen, da hier Strafklageverbrauch eingetreten ist. Aus diesem Grunde war die Berufung der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat bereits anläßlich seiner Einberufung für sich eine Gewissensentscheidung getroffen, die er bereits anläßlich der Verurteilung in erster Instanz im Jahre 1999 und zur Zeit der Berufungsverhandlung im Jahre 1999 in Grundzügen vorgetragen und sich auf das Prinzip „purusha“ bezogen hat. Diese getroffene Gewissensentscheidung hat er im Verlaufe der Hauptverhandlung anläßlich des zweiten Verfahrens vor dem Amtsgericht und in dieser Berufungsverhandlung lediglich noch einmal weiter ausgeführt. Bei der Grundhaltung des Angeklagten ist es geblieben. Der Angeklagte hat damit ausführlich dargelegt, daß er eine „Gewissensentscheidung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG vor der ersten Verurteilung bereits getroffen hat. Unter einer „Gewissensentscheidung“ ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, getroffen hat, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei der erneuten Nichtbefolgung der Einberufung um dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG. Damit kam eine erneute Strafverfolgung nicht in Betracht. Strafklageverbrauch ist eingetreten.

IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

63. Kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Träger als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstraße 3-4, 10 405 Berlin, Tel. 030 / 44 67 92 24.