Leitsatz

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.01. 1999 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2000 teilweise abgeändert.

Der Angeklagte wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Es bleibt bei den Auflagen des Bewährungsbeschlusses vom 13.03.2000.

Die Kosten des Verfahrens wegen Dienstflucht hat die Staatskasse zu tragen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Die Kosten des Verfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit Körperverletzung hat der Angeklagte zu tragen einschließlich seiner eigenen notwendigen Kosten.

Die Gebühren werden um 1/8 herabgesetzt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der jetzt 30-jährige Angeklagte ist Student der Soziologie im 9. Semester. Er hat zwei Kinder im Alter von 6 bzw. 4 Jahren. Er ist ledig und lebt mit der Mutter seiner Kinder nicht zusammen. Die Erziehung der Kinder ist nach Absprache zwischen den Elternteilen aufgeteilt. Das Strafregister des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.

Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Dienstflucht vor dem AG Frankfurt am Main anhängig. Die auf den 23.06.1998 angesetzte Hauptverhandlung wurde aus in anderem Zusammenhang noch zu schildernden Gründen nicht zu Ende geführt.

Das AG Frankfurt am Main hat das Verfahren wegen des Verdachts der Dienstflucht aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.01.1999 wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) eingestellt. Zugleich hat es dem Angeklagten für die in der Zeit vom 22.06. 1998 bis 09.07.1998 erlittene Freiheitsentziehung eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 27.01.1999 Rechtsmittel eingelegt, das sie später als Berufung bezeichnet hat.

Wegen der Vorgänge in und um die Hauptverhandlung vom 23.06. 1998 ist ein Verfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden.

Aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.03.2000 ist der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 17.03.2000 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die beiden Verfahren wegen des Verdachts der Dienstflucht und des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung sind durch Beschluß vom 24.08.2000 verbunden worden.

Die erneute Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Der Angeklagte hatte sich am 20. 04.1998 für den Wehrdienst bei der Bundesmarine beworben. Am 08.08. 1998 teilte er mit, er wolle zunächst einen Beruf erlernen. Am 09.11.1990 bat er wegen seiner Berufsausbildung zum Offsetdrucker um Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum 30.09.1992. Dies wurde antragsgemäß bewilligt. Am 12.11.1990 stellte der Angeklagte einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 18.03.1991 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Als das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 14.04.1992 den Angeklagten zum Zivildienst ab dem 01.10.1992 heranziehen wollte, bat er um Verlegung des Termins auf den 01.07.1993 aus privaten Gründen.

Als er am 14.07.1992 zum 01.10. 1992 zum Zivildienst einberufen wurde, lehnte er dies mit Schreiben vom 13.08.1992 ab. Er verweigerte nunmehr auch die Ableistung des Zivildienstes. Zur Begründung führte er an, daß der Zivildienst ein Teil der militärischen Infrastruktur sei und die Zivildienstleistenden als billige Arbeitskräfte in pflegerischen Berufen eingesetzt würden, die sonst nicht ausgeübt werden könnten, weil der Staat zur angemessenen Bezahlung nicht bereit sei. Nach einer Strafanzeige durch das Bundesamt für den Zivildienst vom 08.02.1993 wurde der Angeklagte am 30.11.1993 wegen eines Vergehens der Dienstflucht gemäß § 53 Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Da der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hat, wurde es am 08.12.1993 rechtskräftig. Die abgekürzten Gründe (§ 267 Abs. 4 StPO) des Urteils lauten wie folgt:

„Aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten steht fest, daß er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer der Einberufung zum Zivildienst mit Bescheid vom 14.07.1992 keine Folge geleistet und bis dato die Leistung des Zivildienstes verweigert hat. Die vom Angeklagten vorgebrachten politischen und moralischen Gründe vermögen sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Sie können jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Daher erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von nur drei Monaten als tat- und schuldangemessen. Deren Vollstreckung konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.“

Durch rechtskräftigen Beschluß des AG Hanau ist die Strafe aus dem Urteil vom 30.11.1993 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden.

Mit Schreiben vom 21.12.1993 teilte das Bundesamt für Zivildienst dem Angeklagten mit, er gelte gemäß § 44 Abs. 2 ZDG als entlassen, seine Verpflichtung zum Nachdienen gemäß § 24 Abs. 4 ZDG bleibe allerdings unberührt. Am 27.06.1995 wurde der Angeklagte aufgefordert, für die Zeit vom 02.01.1996 bis 01. 04.1997 bei der Johanniter Unfallhilfe in Bad Nauheim Zivildienst abzuleisten. Der Angeklagte teilte mit Schreiben vom 21.09.1995 mit, daß er dem Einberufungsbescheid nicht Folge leisten werde. Auf die Strafanzeige vom 28.02.1996 des Bundesamts für Zivildienst wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das durch Beschluß der Staatsanwaltschaft beim LG Frankfurt am Main vom 23.09.1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Beschwerde des Bundesamts für den Zivildienst vom 19.11.1996 wurde am 21.01.1997 durch die Staatsanwaltschaft beim OLG Frankfurt am Main verworfen. Auf Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid vom 21.01. 1997 ordnete das OLG mit Beschluß vom 27.05.1997 die Erhebung der öffentlichen Klage an.

Bezüglich der Ereignisse am 23.06.1998 hat die Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt ergeben:

Der Angeklagte war zur Terminsstunde um 11.45 Uhr pünktlich erschienen. Wegen einer andauernden Verhandlung in einer anderen Sache verzögerte sich seine Sache, so daß der Aufruf erst gegen 13.00 Uhr erfolgen konnte. Der Angeklagte hatte nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts auf Erhebung der öffentlichen Klage mit Schreiben vom 05.08.1997 den Herren B. und E. Vollmacht erteilt, ihn zu vertreten. Mit Schreiben vom 11.08.1997 hatten sich die Herren B. und E. als Verteidiger des Angeklagten gemeldet. Mit Beschluß vom 15.10.1997 wurde der Antrag auf Zulassung der Herren B. und E. als Verteidiger zurückgewiesen. Die Beschwerde vom 03.11.1997 wurde durch Beschluß vom 04.12.1997 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 02.06.1998 hatte der Angeklagte wegen des erwarteten Publikumsinteresses um Verhandlung in einem großen Sitzungssaal gebeten. Die Hauptverhandlung am 23.06.1998 fand aber im Sitzungssaal 24 im Gebäude E statt. Dabei handelt es sich um einen relativ kleinen Sitzungssaal, der etwa 25 Zuschauersitze hat.

Zur Verhandlung des Angeklagten waren etwa 50 Personen erschienen, die an der Verhandlung teilnehmen wollten. Da im Gerichtssaal auch Zuschauer aus anderen Verfahren und Wachtmeister anwesend waren, fand weniger als die Hälfte der Interessenten im Gerichtssaal Platz, was schon zu einem gewissen Unmut und einer gewissen gereizten Stimmung unter den Zuschauern beitrug.

Als die Hauptverhandlung um 13.00 Uhr aufgerufen wurde, nahmen die Herren E. und B. mit dem Angeklagten auf der für ihn vorgesehenen Bank Platz. Der Angeklagte beantragte, daß die Herren B. und E. als Wahlverteidiger zugelassen werden sollten. Die Vorsitzende lehnte diesen Antrag ab und forderte die Herren E. und B. auf, die Plätze auf der Anklage- und Verteidigerbank zu räumen und im Zuschauerraum Platz zu nehmen.

Daraufhin verließ der Angeklagte mit den Herren B. und E. den Sitzungssaal, wobei er erklärte, er wolle einen Antrag formulieren. Durch einen Bekannten unter den Zuschauern und wohl durch einen der eingesetzten Justizwachtmeister ließ er der Vorsitzenden mitteilen, daß er einen Befangenheitsantrag formulieren wolle. Die Vorsitzende wartete etwa 15 Minuten ab und forderte den Angeklagten über das Saalmikrofon mehrfach auf, den Sitzungssaal wieder zu betreten. Weil der Angeklagte diesen Aufrufen nicht Folge leistete, beschloß die Vorsitzende, den Angeklagten durch Gerichtswachtmeister vorführen zu lassen.

Die dafür eingeteilten Beamten Blum und Rotter begaben sich zu dem Angeklagten, der sich nach wie vor im Gang vor dem Sitzungssaal aufhielt, und forderten ihn auf mitzukommen. Als der Angeklagte sich weigerte, faßten sie ihn rechts und links am Oberarm und versuchten, ihn in den Saal zu führen bzw., als er passiv Widerstand leistete, zu zerren und zu tragen. Dem widersetzte sich der Angeklagte so heftig, daß es den Zeugen Blum und Rotter nicht gelang, ihn in den Sitzungssaal zu führen. Um die Zeugen Blum und Rotter zu unterstützen, griff der anwesende Zeuge Justizhauptwachtmeister Scheuerer ein. Mit seiner Hilfe wurde der Angeklagte zu Fall gebracht. Der Zeuge Scheuerer setzte sich über den auf dem Rücken liegenden Angeklagten und versuchte, ihn mit den Händen auf der Brust am Boden zu fixieren. Er griff nach seinen Handschellen, um den Angeklagten zu fesseln. Inzwischen war die Situation auch durch die im Flur vor dem Gerichtssaal befindlichen Besucher, die die Beamten beschimpften und bespuckten und teilweise auch tätlich wurden, erheblich eskaliert. Der von Seiten des AG mit der Leitung der Sicherungsmaßnahmen beauftragte Zeuge Schmitt befahl daher etwa mit den Worten „Aktion abbrechen“ die Einstellung der Vorführmaßnahmen. Die Zeugen Rotter und Blum ließen den Angeklagten daraufhin los. Auch der Zeuge Scheuerer ließ den Angeklagten los und wollte sich erheben. Dabei erhielt er von dem Angeklagten einen Kopfstoß gegen die Augenbrauenregion. Er erlitt eine Platzwunde an der Augenbraue und das Auge schwoll stark an.

Die Platzwunde mußte nicht genäht werden, sondern konnte später durch ein Klammerpflaster versorgt werden. Der Zeuge war aufgrund der erlittenen Verletzung sechs Tage dienstunfähig geschrieben.

Der Zeuge Schmitt informierte die Vorsitzende von den Vorfällen. Auch der Zeuge Scheuerer betrat den Gerichtssaal, so daß die Vorsitzende von seiner erlittenen Wunde Kenntnis nehmen konnte.

Der Sitzungsstaatsanwalt beantragte nunmehr, Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen. Die Vorsitzende erließ einen entsprechenden Haftbefehl und ordnete die Vollstreckung des Haftbefehls sowie die Vorführung des Angeklagten in den Sitzungssaal an. Diese Anordnung führte zu erheblicher Aufregung unter den Zuschauern. Der Angeklagte ließ sich zunächst von den Justizbediensteten in den Gerichtssaal zurückführen. Ob er dabei aktiv Widerstand geleistet hat, war in der Beweisaufnahme nicht zu klären. Als er allerdings im Gerichtssaal gefesselt werden sollte, widersetzte er sich und schlug und trat um sich. Dabei stieß er den Zeugen JOW Rotter gegen einen Tisch, so daß dieser an der Tischkante eine Rippenprellung erlitt. Außerdem biß er ihn so in den rechten Unterarm, daß zwar keine offene Wunde entstand, die Zahnabdrücke aber auf der Haut zu sehen waren. Den zufällig anwesenden Polizeibeamten Kretschmer und Kauf, die den Justizwachtmeistern zu Hilfe kamen, fügte er Kratzwunden zu, der Zeuge Kretschmer erlitt außerdem eine Daumenprellung.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeugen Dillmann, Scheuerer, Rotter, Kretschmer, D., H., Dr. L. und Mickerts.

Der Angeklagte hat seine Darstellung des Sachverhaltes und seine Haltung in einem vorbereiteten Schreiben, das er verlas und als Anlage zu Protokoll gab dargelegt. Er hat sich darin wie folgt eingelassen:

[Einlassung gekürzt]

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 25.01. 1999 war zu verwerfen, da das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses (Strafklageverbrauch) einzustellen war. Das erstinstanzliche Urteil hat hierzu insbesondere folgende Ausführungen gemacht:

„Bei der hier durch Anklage vom 12.08.1997 angeklagten Straftat handelt es sich um dieselbe Tat im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, die bereits Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft beim LG Hanau vom 15.06.1993 war und zur am 30.11.1993 erfolgten Verurteilung des Angeklagten durch das AG Hanau geführt hat.

Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte voraus, daß eine „fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt“ (vgl. BVerfGE 23, 191 und BVerfG NJW 1984, 1675; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429). Ein Teil der bislang dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen bezieht sich ausdrücklich nur auf Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Das erkennende Gericht ist aber der Auffassung, daß die hierzu entwickelten Grundsätze wegen der Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit für jeden Wehrpflichtigen Anwendung finden müssen, der eine ein für allemal ihn bindende, einheitliche ernsthafte Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst und Ersatzdienst getroffen hat. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG, das im Licht der in Art. 4 Abs. 1 und 12a Abs. 2 S. 3 GG getroffenen Regelungen gesehen werden muß, steht nicht nur Angehörigen von Glaubensgemeinschaften oder gar nur Angehörigen einer einzelnen Religionsgemeinschaft, sondern jedem zu, der eine solche Entscheidung für sich gefällt hat. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese Entscheidung kombiniert oder allein aus religiösen, weltanschaulichen oder politischen Erwägungen heraus entwickelt worden ist und dementsprechend begründet wird. Für eine andere Beurteilung findet sich weder eine Stütze im Gesetz noch gibt es sonstige Anhaltspunkte hierfür. Vielmehr sprechen sowohl der Wortlaut von § 15a ZDG und von Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG sowie der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, also dafür, daß jeder Totalverweigerer eine solche Gewissensentscheidung treffen und sich auf das Verbot der Doppelbestrafung berufen kann.“

Dem ist zuzustimmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand eine ihn ein für allemal bindende, einheitliche, ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat, kann es nicht darauf ankommen, ob die Gründe für diese Gewissensentscheidung von der Allgemeinheit gebilligt werden oder auch nur vertretbar erscheinen. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung (BVerfGE Bd. 23, S. 193 f.) von einer fortdauernden und ernsthaften, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Entscheidung des Gewissens spricht, kann dies nicht verengend auf eine religiös oder gefühlsmäßig bedingte und motivierte Entscheidung eingegrenzt werden. Die Formulierung „an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung des Gewissens“ scheint zwar darauf hinzudeuten, daß es sich um eine Gewissensentscheidung handeln müsse, die sich an moralischen, eben die Begriffe Gut und Böse anerkennenden Kategorien ausrichtet. Dies kann aber so nicht richtig sein. Es ist durchaus denkbar, daß Menschen die aus der Religion oder aus der Moral abgeleiteten Begriffe „Gut“ und „Böse“ für sich nicht anerkennen, wohl aber aus weltanschaulichen, politischen oder rein verstandesmäßigen Gesichtspunkten und Erwägungen bestimmter Handlungen und Haltungen als „richtig“ oder „falsch“ einordnen. Eine solche, wie auch immer hergeleitete, Einordnung als „richtig“ oder „falsch“ kann sich durchaus zu einer inneren Haltung verfestigen, die dem Betreffenden ein Handeln in diesen Kategorien zwingend vorschreibt. Liegt eine solche Haltung vor, dann ist sie als Gewissensentscheidung anzuerkennen, ganz gleich, ob der Betreffende den Begriff „Gewissen“ anerkennt oder wegen seiner Herleitung aus religiösen oder traditionell-moralischen Quellen ablehnt.

Eine so verstandene „Gewissensentscheidung“ hat der Angeklagte zweifellos getroffen. Aus seinem ganzen Verhalten geht hervor, daß er seine einmal getroffene Entscheidung außerordentlich ernst nimmt, ja, daß sie geradezu zum zentralen Schwerpunkt seines Lebens geworden ist.

Daß in dem Urteil vom 30.11.1993 der Begriff „Gewissensentscheidung“ nicht verwendet worden ist, spricht nicht dagegen, daß der Angeklagte damals seine Entscheidung noch nicht entsprechend den für ihn maßgebenden Kategorien von richtig und falsch bindend getroffen hatte. Letztendlich kommt es darauf auch entscheidend nicht an, da der Angeklagte nur verurteilt werden könnte, wenn ihm nachgewiesen wurde, daß er nicht aus „Gewissensgründen“, sondern etwa aus Gründen der Bequemlichkeit oder wirtschaftlichen Denkens den Ersatzdienst verweigert hätte.

Dies läßt sich auch nicht daraus folgern, daß der Angeklagte ursprünglich sogar zum Wehrdienst bereit war und den Ersatzdienst zunächst aus ökonomischen und taktischen Gründen hinausschieben wollte. Daraus läßt sich kein zwingender Schluß herleiten, daß der Angeklagte nicht schon vor dem Urteil vom 30.11.1993 zu seiner jetzt vorhandenen, für ihn verbindlichen, Auffassung gekommen ist.

Eine erneute Bestrafung des Angeklagten scheiterte daher jedenfalls an dem Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 3 GG. Das Verfahren ist daher gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, da durch die Bestrafung durch das AG Hanau ein Strafklageverbrauch eingetreten ist.

Der Angeklagte hat sich durch den Widerstand gegen die Vorführung durch die Zeugen Rotter, Blum und Scheuerer und durch die Verletzung des Zeugen Scheuerer gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 223 StGB schuldig gemacht und ist deshalb nach diesen Vorschriften zu bestrafen. Die Zeugen Rotter, Blum und Scheuerer hatten den Auftrag der Vorsitzenden Richterin, den Angeklagten in den Sitzungssaal vorzuführen. Dieser Auftrag der Vorsitzenden, die für solche Maßnahmen sachlich und örtlich zuständig war, war für die Wachtmeister bindend. Damit war die Tätigkeit der Wachtmeister im strafrechtlichen Sinne rechtmäßig.

Als sich der Angeklagte gegen die Vorführung durch die Wachtmeister Rotter, Blum und später Scheuerer wehrte, konnte er auch nicht im Irrtum darüber befangen sein, daß die Wachtmeister rechtmäßig handeln. Es gab keinen nachvollziehbaren Grund für ihn, sich gegen die Vorführung durch die Wachtmeister mit Gewalt zu wehren. Auch von der Warte des Angeklagten aus konnte ihm durch die Vorführung in den Gerichtssaal kein Unrecht geschehen. Hätte er der Aufforderung der Wachtmeister, in den Gerichtssaal zu kommen, Folge geleistet und dort der Richterin erklärt, er sei mit einem Ablehnungsantrag gegen sie noch nicht fertig, so erscheint es geradezu undenkbar, daß die Richterin ihm nicht die Zeit gelassen hätte, die für die Formulierung eines solchen Antrages erforderlich war. Dies mußte sich auch der Angeklagte auch bei einem möglicherweise bereits vorhandenen übersteigerten Mißtrauen gegenüber der Justiz sagen. Er hat sich somit gegen die rechtmäßige Vorführungshandlung durch die Wachtmeister nicht gewehrt, weil er im Zweifel war, ob deren Verhalten rechtmäßig sei. Ein Irrtum im Sinne des § 113 Abs. 4 StGB lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Angeklagte hat sich daher gemäß § 113 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat in Tateinheit damit auch eine Körperverletzung an dem Zeugen Scheuerer begangen. Die unmittelbar beteiligten Zeugen Scheuerer und Rotter haben übereinstimmend bekundet, daß der Angeklagte dem Zeugen Scheuerer gezielt einen Kopfstoß versetzt hat. Der Zeuge Scheuerer hat dies sehr anschaulich und unter Darstellung der schnellen schleudernden Kopfbewegung des Angeklagten auf ihn zu, dargestellt. Der Zeuge Scheuerer hat bei seiner Aussage auch nicht den Eindruck gemacht, den Angeklagten bewußt belasten zu wollen. Er hat die Situation vielmehr sachlich und ruhig geschildert. Er hat auch die erlittenen Verletzungen, die durch das Attest vom gleichen Tage erwiesen sind, ohne Tendenz zur Übertreibung dargestellt. Das Gericht hatte bei seiner Vernehmung sogar den Eindruck, daß er seine eigene Rolle mit einem gewissen Humor betrachtet hat. Da der Zeuge Scheuerer aber als Verletzter und unmittelbar Beteiligter den Ereignissen zweifellos besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat und sich an sie besonders gut erinnern kann, weil sie ihn selbst betrafen, ist seine Aussage von besonderem Gewicht. Sie wird auch durch die Aussage des Zeugen Rotter gestützt und durch keine andere Zeugenaussage im Kern erschüttert. Sämtliche anderen Zeugen, die abweichende Angaben von den Aussagen der Zeugen Rotter und Scheuerer gemacht haben, haben entweder den Vorfall nach eigenem Bekunden gar nicht beobachtet und stellen darüber nur Vermutungen an, wie etwa der Zeuge Dr. L., der zwar erklärt hat, der Zeuge Scheuerer habe die Verletzung bei seinem – des Zeugen – Angriff auf den Angeklagten erlitten, wie es aber zu der Verletzung gekommen sei, könne er nicht sagen. Bezüglich der Aussage des Zeugen Rotter ist auch besonders zu vermerken, daß er sachlich und ruhig ausgesagt hat und keinerlei Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten zeigte. Der Zeuge Rotter hat seiner Darstellung nach während der Vorführung des Angeklagten einen heftigen Schlag auf den Kopf erhalten. Er hat dies aber nicht dem Angeklagten zur Last gelegt, sondern bekundet, dieser Schlag sei vermutlich aus der Menge der Zuschauer im Gang heraus gefallen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit erwiesen, daß der Angeklagten den Zeugen Scheuerer während einer rechtmäßigen Amtshandlung durch einen gezielten Kopfstoß vorsätzlich verletzt hat. Bei einem solchen Kopfstoß handelt sich auch durchaus nicht um eine Kleinigkeit, sondern um eine Tätlichkeit, die zu schweren Verletzungen führen kann. Ein Stoß mit dem Stirnbereich des Kopfes ins Gesicht eines anderen Menschen kann zu schweren Verletzungen, beispielsweise Jochbein- und Nasenbeinbrüchen, oder auch wie hier zu Verletzungen im Augenbrauenbereich führen. Der Angeklagte ist daher gemäß § 223 StGB in Tateinheit mit § 113 StGB zu bestrafen. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß der gezielte und bewußte Kopfstoß zu einer deutlichen Verletzung des Geschädigten Scheuerer geführt hat, der nicht nur eine Platzwunde erlitten hat, sondern auch sechs Tage dienstunfähig war. Neben der Platzwunde ist auch, wie der Zeuge Scheuerer anschaulich geschildert hat, das Auge sofort angeschwollen, so daß er nur mit Schwierigkeiten sehen konnte. Zu Lasten des Angeklagten ist weiter zu berücksichtigen, daß er die Tat im Gerichtsgebäude gegenüber einem rechtmäßig handelnden Bediensteten begangen hat. Dies ist in der Tat nicht mit einer von beiden Seiten mehr oder minder provozierten Kneipenschlägerei gleichzusetzen. Zu Lasten des Angeklagten ist auch zu berücksichtigen, daß er offenbar bis heute keinerlei Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens hat. Er hat in seiner zu Protokoll genommenen Erklärung über viele Seiten das ihm seiner Darstellung nach geschehene Unrecht geschildert und beklagt, daß gegen seine „Gegner“ (die Vorsitzende, der Sitzungsstaatsanwalt, die Wachtmeister, der ermittelnde Staatsanwalt) keine Strafverfahren durchgeführt worden sind. Auch nur das kleinste Anzeichen, daß er die Verletzungen der Wachtmeister bedauert, war dagegen nicht zu finden. Zugunsten des Angeklagten war zu bewerten, daß er bisher nicht vorbestraft ist und daß er durch die Situation – den von ihm als Unrecht empfundenen Prozeß, die Enge des Sitzungssaales, die Verweigerung der Zulassung seiner Verteidiger – in gereizter Stimmung war und auch aus seinem Umfeld stimmungsmäßig sicher nicht mäßigend, sondern aufstachelnd auf ihn eingewirkt wurde.

Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen.

Über die Frage der Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung war nicht zu entscheiden, da lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hatte und eine „reformatio in peius“ nicht in Frage kommt.

Wegen der Vorfälle nach der Eröffnung des Haftbefehls und bei der Fesselung des Angeklagten im Gerichtssaal war der Angeklagte gemäß § 113 Abs. 4 StGB von einer Bestrafung zu verschonen.

In der Beweisaufnahme hat sich nicht mit letzter Sicherheit klären lassen, ob der Angeklagte schon bei seiner zweiten Vorführung aufgrund des Haftbefehls der Vorsitzenden gegen die Vorführung Widerstand geleistet hat oder ob der Widerstand erst einsetzte, als er in Vollzug des Haftbefehls gefesselt werden sollte.

Wenn der Angeklagte sich erst gewehrt hat, als ihm der Haftbefehl eröffnet wurde und die Fesselung angeordnet wurde, ist nicht zu widerlegen, daß er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 113 Abs. 4 StGB befand. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte zum zweiten Mal vorgeführt wurde und gefesselt werden sollte, war nicht mehr zu erwarten, daß die Hauptverhandlung an diesem Tage noch durchgeführt werden würde. Möglicherweise war zu diesem Zeitpunkt die Saalräumung schon angeordnet und der Abbruch der Hauptverhandlung vorgesehen. So konnte sich dies jedenfalls dem Angeklagten darstellen. Dann war es aber objektiv völlig funktionslos, ihn zu verhaften und seine Fesselung anzuordnen, wenn ohnehin nicht mehr verhandelt werden sollte. Die vorführenden Wachtmeister mochten dann zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Anordnung der Vorsitzenden formell noch rechtmäßig handeln. Es ist dem Angeklagten aber nicht vorzuwerfen, daß er dies zu diesem Zeitpunkt nicht erkannte, sondern sich subjektiv mit einer unberechtigten und für die Fortführung der gar nicht mehr gewollten Verhandlung funktionslosen Maßnahme der Vorsitzenden konfrontiert sah. Eine Bestrafung gemäß § 113 StGB scheidet somit gemäß § 113 Abs. 4 StGB aus.

Soweit der Angeklagte bei dem Versuch der Verhaftung und Fesselung durch sein Sichwehren Verletzungen bei beteiligten Justizwachtmeistern und Polizeibeamten herbeigeführt hat, konnte nicht festgestellt werden, daß dies bewußt und gezielt geschah. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand unkontrollierbarer Erregung. Er „drehte völlig durch“, wie es der Zeuge Dillmann anschaulich geschildert hat. Es ist auch nicht auszuschließen, daß er sich zu diesem Zeitpunkt unvermeidbar in einer Notwehrsituation glaubte, so daß eine Bestrafung wegen dieser Vorwürfe zu unterbleiben hatte.

Da das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.01.1999 aufrecht zu erhalten war, bleibt es auch bei den dort getroffenen Feststellungen zur Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Haft. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.

11. Kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Vorsitzender Richter am Landgericht Gerfin als Vorsitzender.

Verteidiger: Detlev Beutner, Pommernring 40, 65 817 Eppstein-Bremthal, Tel. 0171 / 6 18 05 14; RA Markus Künzel, Souchaystraße 3, 60 594 Frankfurt a.M., Tel. 069 / 61 09 36 50, Fax 069 / 61 09 36 66.