Leitsatz
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG Kiel vom 11.11.1999 wird das Verfahren, soweit es die dem Angeklagten vorgeworfene Dienstflucht (§ 53 ZDG) zum Gegenstand hat, auf Kosten der Landeskasse eingestellt. [...]
Volltext
Zum Sachverhalt
I. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des AG Kiel vom 11.11.1999 , durch das er wegen Dienstflucht und Landfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 185 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung allerdings beschränkt auf den Straffolgenausspruch, soweit es die vom Amtsgericht erkannte Einzelstrafe bezüglich des Landfriedensbruchs betrifft. Das AG hatte eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen erachtet. Diese Einzelstrafe greift jetzt die Staatsanwaltschaft mit der Berufung als unangemessen niedrig an. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; das des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit es die Dienstflucht zum Gegenstand hat , im Übrigen aber zur Verwerfung seiner Berufung.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der jetzt 29-jährige Angeklagte ist in Heide geboren. Angaben zu seinem Lebensweg und zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er im Wesentlichen verweigert. Auf die Frage, welcher Nationalität er sei, hatte er geantwortet, in seinem Paß stehe, er sei Deutscher. Einer längeren, von ihm verlesenen Einlassung war zu entnehmen, daß er nach Abschluß der Grund- und Hauptschule in der Zeit vom 01.08.1987 bis 31.01.1991 bei der Deutschen Bundesbahn eine Lehre zum Industriemechaniker gemacht hat, die er alles in allem als schikanös empfand und aufgrund derer er den Entschluß faßte, sich zukünftig in kein von Über- und Unterordnung geprägtes Abhängigkeitsverhältnis zu begeben. Nach seiner Einlassung empfand er während seiner Lehrzeit die Zurechtweisung durch Vorgesetzte, die Art der Ausbildung, vor allem das von ihm als stumpfsinnig empfundene Arbeiten „mit der Feile an Werkstücken“ als nicht zu ertragen. Er sei sich vorgekommen wie ein moderner Zwangsarbeiter, der sich in einer Art Hackordnung vom gemeinen „Pack“ durch Hauen und Stechen nach oben habe arbeiten müssen. Einen Beruf übt er zur Zeit nicht aus. Einem Schreiben seines Verteidigers vom 26.06.2001 ist zu entnehmen, daß der Angeklagte beabsichtigt, im Rahmen einer Kompaktausbildung beim Landessportverband e.V. (Sportjugend Schleswig-Holstein) die Ausbildung zum Jugendleiter durchläuft, die Anfang Mai 2002 beendet sein wird.
II. Nachdem der Angeklagte auf seinen Antrag vom 27.08.1988 zunächst vom Wehrdienst zurückgestellt worden war, wurde er am 19.10.1989 gemustert, als mit Einschränkung verwendungsfähig befunden und zunächst bis zum 31.01.1991 – dem Abschluß seiner Lehre – zurückgestellt. Seinem Antrag vom 19.10.1989 auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde mit Bescheid vom 19.01.1990 entsprochen.
Mit Einberufungsbescheid vom 04.12.1990 wurde er für den Zeitraum vom 04.02.1991 bis 30.04.1992 als Zivildienstleistender bei der vom Sozialamt der Stadt Neumünster betriebenen Einrichtung „Haus Stormarn“ einberufen. Dieser Bescheid wurde auf Antrag des Angeklagten durch Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst (im Folgenden BAZ) vom 20.12.1990 dahin abgeändert, daß der Angeklagte in der Zeit vom 02.04.1991 bis 31. 07.1992 bei der Einrichtung „Aktion Jugendzentrum Neumünster e.V.“ (im Folgenden: AJZ) seinen Zivildienst ableisten sollte. Auf diese Dienststelle hatten der Angeklagte und das BAZ sich bereits zuvor geeinigt gehabt, was bei Erlaß des Bescheides vom 04.12. 1990 übersehen worden war.
Der Angeklagte trat seinen Dienst beim AJZ-Verein ordnungsgemäß an. Er kam auch seiner Dienstpflicht bis zum 06.11.1991 ununterbrochen nach. In den Zeiträumen vom 06.11. bis 17.11.1991 und vom 06.01. bis 16.01.1992 sowie am 21. und 29.11. 1991 fehlte er dort unentschuldigt. Nachdem ihm am 22.01.1992 die Neufestsetzung seiner Dienstzeit und ferner seine neue Dienststelle , nämlich die Paracelsus-Nordsee-Klinik auf Helgoland, mitgeteilt worden war, blieb er dem Dienst, einem in jener Zeit endgültig gefaßten Entschluß folgend, auch den Zivildienst zukünftig zu verweigern, fern. Demzufolge reagierte er auf die Einberufungsbescheide des BAZ vom 24.11.1992, 26.11.1993, 26.08.1994, 15.09.1994 und 20.10.1998 nicht.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Kiel aufgrund einer Anzeige des BAZ vom 07.04.1992 und mehreren Nachfragen des BAZ unter dem 20.01.1995 (Az: 590 Js 31617/92) Anklage wegen Zivildienstflucht – Tatzeit: 06. bis 17. 11.1991, 06. bis 16.01.1992 und seit 21.01.1992 – erhoben hatte, sandte das AG die Akten der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung zurück, ob die Anklage nicht zum Schöffengericht erhoben werden sollte. Aus einem heute nicht mehr aufklärbaren Grunde verblieben die Akten bei der Staatsanwaltschaft bis zum Jahr 1999 unbearbeitet. Wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs stellte das AG auf Antrag der Staatsanwaltschaft das der Anklage vom 20.01.1995 zugrunde liegende Verfahren am 02.06.1999 gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Gleichzeitig leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten das Gegenstand dieses Verfahrens bildende Ermittlungsverfahren wegen Zivildienstflucht ein. Diesem Verfahren liegt zugrunde die Nichtbefolgung der Einberufungsbescheide vom 15.09. 1994 und 20.10.1998. Durch den Einberufungsbescheid vom 15.09.1994 war der Angeklagte für die Zeit vom 01.12.1994 bis 08.07.1995 zur Ableistung des Zivildienstes in die Ostseeklinik Damp und durch den Einberufungsbescheid vom 20.10.1998 für den Zeitraum 01.12.1998 bis 08.05. 1999 zur Dienstleistung im Kinderkurheim Dr. Drenckhahn in St. Peter-Ording einberufen worden, was der Angeklagte nicht befolgte. Den Bescheid vom 15.09.1994 hatte der Zeuge Müller als zuständiger Zustellungsbeauftragter des BAZ einer jungen Frau, die er in dem Hause der auf Tinnum/Sylt wohnenden Eltern des Angeklagten – der Angeklagte war dort mit Zweitwohnsitz gemeldet – angetroffen hatte, übergeben. Der Bescheid vom 20.10.1998 war dem Angeklagten ausweislich des Posteinschreibens vom 02.11.1998 übergeben worden. Daß der Angeklagte diese beiden Bescheide nicht befolgt hatte, war dem AG bei Erlaß des Einstellungsbeschlusses am 02.06.1999 bekannt.
[...]
III. Der Angeklagte hat sich zu den ihm vorgeworfenen Taten der Zivildienstflucht und des Landfriedensbruchs nur in der Weise eingelassen, daß er eine längere, schriftlich vorbereitete Einlassung, die zu den Akten zu reichen er sich weigerte, verlesen hat. Dieser Einlassung war im Wesentlichen zu entnehmen, daß er den Zivildienst nur deswegen angetreten habe, weil er anderenfalls seine Inhaftierung befürchtet hatte. Nachdem sich aber bei ihm und der Leitung des AJZ-Vereins Unstimmigkeiten bei der Ausgestaltung der Arbeit eingestellt gehabt hätten, habe er endgültig im Januar 1992 den Entschluß gefaßt, den Zivildienst zu verweigern, um auf diese Weise Widerstand gegen „Militarismus, Faschismus, Rassismus und deutsches Herrenmenschentum“ zu leisten. Soweit es den Landfriedensbruch anging, hat er sich dahin eingelassen, es gehe nicht um Eierwürfe, sondern auch insoweit um eine Aktion gegen Militarismus.
[...]
Entscheidungsgründe
IV. Das die Zivildienstflucht betreffende Verfahren war gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil durch die Einstellung des Verfahrens vom 02.06.1999 (Az: 590 Js 31617/92) die Strafklage insgesamt verbraucht ist, also ein weiteres, nämlich das hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren, nicht mehr eingeleitet werden konnte. Bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Zivildienstflucht handelt es sich um ein Zustandsdelikt, weil der Angeklagte den Zivildienst aufgrund einer spätestens Ende Januar 1992 endgültig getroffenen Gewissensentscheidung verweigerte.
Die Kammer verkennt nicht, daß der Einlassung des Angeklagten auch zu entnehmen war, daß er sich dem Wehrdienst und anschließend zunächst dem Zivildienst wegen seiner von ihm als negativ empfundenen Erfahrung, die er während seiner Lehrzeit gemacht hatte, widersetzt hat. So hat er ausgeführt, den Zivildienst habe er überhaupt nur deswegen angetreten, weil er befürchtet habe, anderenfalls inhaftiert zu werden. Während des Zivildienstes bei dem AJZ-Verein sei ihm aber die „bessere“ Einsicht gekommen, daß er mit dem Zivildienstleisten auch dem Kriegsdienst Vorschub leiste, was er mit seinem Gewissen nicht habe vereinbaren könne. Die Kammer geht jedoch zugunsten des Angeklagten davon aus, daß die Verweigerung des Zivildienstes ab Ende Januar 1992 bei ihm auf einer ernsthafte, einheitliche Gewissensentscheidung beruhte. Dieser Umstand bewirkt, daß er bei den verschiedenen Nichtbefolgungen der Einberufungsbescheide immer dieselbe Tat beging (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.1968, BVerfGE 23, 191, 202 ff.). Daraus folgt, daß derjenige, der nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Zivildienstflucht einem Einberufungsbescheid nicht nachkommt, dieselbe Tat begeht, also nicht erneut bestraft werden kann.
Allerdings ist der Angeklagte wegen Zivildienstflucht nicht rechtskräftig zuvor verurteilt worden. Doch ist die Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht einer solchen rechtskräftigen Verurteilung deswegen gleichzustellen, weil in diesem Falle jedenfalls die Einstellung das Verfahren rechtswirksam beendete. Nach ganz herrschender Meinung (vgl. Karlsruher Kommentar, 4. Auflage von 1999, § 153 StPO Rn. 85 m.w.N.) erlangt der gerichtliche Einstellungsbeschluß eine beschränkte Rechtskraft, die jedenfalls so lange Bestand hat, wie sich nicht nachträglich herausstellt, daß die eingestellte Tat ein Verbrechen ist oder nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung der Tat ermöglichen. Diese Vorsaussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor, weil bei der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens am 02.06.1999 die Einberufungsbescheide vom 15.09.1994 und 20.10. 1998 ebenso gerichtsbekannt waren wie der Umstand, daß der Angeklagte die Einberufungsbescheide nicht befolgt hatte. Damit aber war eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens unmöglich geworden , da der Verbrauch der Strafklage durch den Einstellungsbeschluß vom 02.06.1999 eingetreten ist. Da hier deswegen ein dauerndes Verfahrenshindernis besteht, war gemäß § 260 Abs. 3 StPO die Einstellung des Verfahrens im Urteil auszusprechen.
[...]
V. Kleine Strafkammer des Landgerichts Kiel, Vorsitzender Richter am Landgericht Frantz als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Andreas Beuth, Waterloostraße 9a, 22 769 Hamburg, Tel. 040 / 39 90 54 07, Fax 040 / 43 18 38 76.