|
750
|
LG Bielefeld
|
23.11.2000 |
Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und insgesamt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Berufungsverfahr...
|
|
748
|
LG Bielefeld
|
10.11.2000 |
Die Berufung des Angeklagte wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Vollstreckung der im angefochtenen Urteil verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Berufungsgebühr wird jedoch um einen Fünftel ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen ...
|
|
674
|
LG Bielefeld
|
11.05.1999 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte und die Staatskasse tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
|
|
675
|
LG Bielefeld
|
11.05.1999 |
Gegen den Angeklagten wird gem. § 178 GVG drei Tage Ordnungshaft festgesetzt. Die sofortige Vollstreckung der Strafe wird angeordnet.
|
|
630
|
LG Bielefeld
|
11.09.1998 |
Der Antrag des Angeklagten auf Zulassung der Herren B. und F. als weitere Wahlverteidiger gemäß §§ 137 Abs. 1 , 138 Abs. 2 StPO wird zurückgewiesen.
|
|
602
|
LG Bielefeld
|
01.04.1998 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt. Die Landeskasse hat dem Angeklagten ein Drittel der ihm in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu erst...
|
|
556
|
LG Bielefeld
|
04.08.1995 |
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
|