Leitsatz

Das Strafverfahren wird eingestellt.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Zur Zeit ist der Angeklagte Wehrpflichtige; er ist als Schütze eingezogen worden. Er bezieht den Wehrsold eines Schützen mit 7,50 DM täglich. Daneben erhält er die weiteren Leistungen, die jedem Wehrpflichtigen zustehen.

Sein Strafregisterauszug weist als Eintragung auf: Am 17.05.1984 verurteilte ihn das Schöffengericht in Stade wegen Fahnenflucht zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden ist (31 Ls 2 Js 547/84). Die Strafaussetzung zur Bewährung ist zwischenzeitlich widerrufen worden. Der Angeklagte verbüßt seit dem 13.08.1984 diese gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe.

II.

1. Der Angeklagte ist in der Tradition seines antifaschistischen Elternhauses aufgewachsen.

2. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wurde der Angeklagte wehrpflichtig. Dem Befehl, sich der Musterung zur Feststellung seiner Wehrdiensttauglichkeit zu stellen, kam er nicht nach. Er wurde mit einem Zwangsgeld von 500,– DM wegen Verweigerung der Musterung belegt und zwangsweise zur Musterung vorgeführt. Dort wurde er “tauglich” gemustert. Nach der Musterung betrieb der Angeklagte zunächst ein Verfahren zwecks Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Seinen Anerkennungsantrag nahm er jedoch nach einiger Zeit zurück. Seine Antragsrücknahme begründete er damit, daß sein Gewissen nicht “nachprüfbar” sei, insbesondere nicht im Rahmen eines staatlichen Verfahrens in der vom Wehrdienstgesetz vorgeschriebenen Verfahrensweise. Dem Staat stehe überdies kein Recht zu, über sein Gewissen zu befinden.

Im letzten Quartal 1983 erhielt der Angeklagte seinen Einberufungsbescheid zur Bundeswehr in Stade. Am 06.12.1983 sandte der Angeklagte seinem Kompaniechef ein Schreiben, in dem er die Dienstleistung unter Hinweis auf seine Weltanschauung ablehnte. Er rückte nicht, wie befohlen, am 02.01.1984 in der von-Goeben-Kaserne ein , sondern ging vielmehr auf Kabarett-Tour, um gegen die Praxis der Anerkennungsverfahren auf Kriegsdienstverweigerung zu protestieren. Er wurde verhaftet und mußte sich am 17.05.1984 im Verfahren 31 Ls 2 Js 547/84 – Stade – wegen des Vorwurfs der Fahnenflucht verantworten. Das Amtsgericht Stade hat den Angeklagten am 17.06.1984 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Fahnenflucht verurteilt.

Entscheidungsgründe

III.

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten war insgesamt gem. § 260 Abs. 3 StPO wegen eines zwingenden Verfahrenshindernisses einzustellen. Das Verbot der Doppelbestrafung wegen der gleichen Tat (Art. 103 Abs. 3 GG) gebietet die Einstellung des Strafverfahrens. Der Angeklagte ist bereits am 17.05.1984 rechtskräftig wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung erfolgte, weil der Angeklagte aufgrund seiner radikalpazifistischen Gesinnung und seiner ablehnenden Haltung gegenüber Militär und Wehrdienst die Erfüllung seiner Wehrpflicht ablehnt. Dies ergibt sich aus dem insoweit verlesenen Protokoll der Hauptverhandlung vom 17.05.1984 sowie aus den auch insoweit verlesenen Urteilsgründen des Ersturteils vom 17.05.1984.

Eine erneute strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Angeklagten aufgrund der Vorfälle seit dem 18.05.1984 ist daher unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob das Nichterscheinen des Angeklagten zur Ableistung der Wehrpflicht in der Zeit vom 18.05.1984 bis 01.06. 1984 als Fahnenflucht oder – möglicherweise – als eigenmächtige Abwesenheit, strafbar gem. § 15 WStG, zu bestrafen ist. Auch die als Gehorsamsverweigerung angeklagte Tat des Angeklagten kann aus Rechtsgründen nicht verfolgt werden. Sowohl der befehlswidrige Nichtantritt zur Dienstleistung nach dem 18.05. 1984 als auch die Gehorsamsverweigerung am 04.06.1984 sind rechtlich als sogenannte “einheitliche Tat” zu würdigen, die auf der einmal getroffenen Entscheidung des Angeklagten beruhen. In Rechtsprechung und Lehre wird bei sogenannten Dauerdelikten wie Unterhaltspflichtverletzung (strafbar gemäß § 170 StGB), Abgabenverkürzung (§ 370 Abgabenordnung), aber auch bei Fahnenflucht (§ 16 WStG) und eigenmächtiger Abwesenheit (§ 15 WStG) die Ansicht vertreten, das strafbare Verhalten eines Täters werde durch die erstmalige Verurteilung unterbrochen. Ein nach der Erstverurteilung liegendes weiteres tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten werde vom ergangenen Urteil nicht umfaßt. Vielmehr soll dieses Verhalten rechtlich als neue Tat im Sinne des § 264 StPO zu würdigen sein (vgl. statt vieler: Kleinknecht-Meyer, StPO, 36. Auflage, § 264 RdZiff 6 mit weiteren umfangreichen Nachweisen).

Ausgehend vom Begriff der Wehrpflicht hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 199 ff – NJW 1968, 982 bis 984) ausgeführt, daß die Wehrpflicht durch den Wehrdienst erfüllt werde, wobei anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihre Wehrpflicht durch Leistung des zivilen Ersatzdienstes nach §§ 3, 25 WPflG erfüllten. Es hat als mit Strafe bedrohtes Verhalten sowohl in § 16 WStG als auch in § 53 Abs. 1 Ersatzdienstgesetz alter Fassung (§ 53 ZDG neuer Fassung) das Unterlassen der Erfüllung der Wehrpflicht angesehen und die prinzipielle Nichterfüllung des Wehrdienstes aufgrund einer einheitlichen, ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung gegen den Kriegs- und Friedensdienst als einheitliche Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG ausgelegt. Diese Interpretation des Begriffes der Tat mag zwar im Gegensatz zur herkömmlichen Ansicht der Strafrechtsdogmatik stehen. Das Bundesverfassungsgericht war jedoch berechtigt, den Begriff der einheitlichen Tat aus verfassungsrechtlicher Sicht unmittelbar selbständig auszulegen (so zutreffend Adolf Arndt, NJW 1968, 982). Diese selbständige verfassungsrechtliche, an den Maßstäben der Verfassung orientierte Auslegung des Gesetzes, hier des Rechtsbegriffes der einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO, ist für die Gerichte bindend. Dies folgt zwingend aus § 31 BVerfGG. Nach dieser verbindlichen Interpretation liegt “dieselbe Tat” im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG auch dann vor, wenn die bereits abgeurteilte Tat und der neue Vorfall einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang zum Inhalt haben, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen, innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. In bezug auf die “Zeugen Jehovas”, die damals das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betrieben, hat das Gericht (aaO) ausgeführt, daß dieselbe Tat auch dann vorliege, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgehe; eine inzwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen. Die herrschende Meinung nimmt an, daß die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lediglich auf die Bestrafung von “Zeugen Jehovas” anzuwenden sei, hinsichtlich anderer, nicht der Glaubensgemeinschaft der “Zeugen Jehovas” angehörender Angeklagter, seien die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur entsprechend anzuwenden (so wohl die herrschende Meinung, vgl. BayObLG StV 1983, 370 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die vorerwähnten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts jedoch unmittelbar auch auf andere Kriegsdienstverweigerer anzuwenden, selbst wenn diese nicht der Glaubensgemeinschaft der “Zeugen Jehovas” angehören. Denn auch insoweit besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit: Die formelle Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der “Zeugen Jehovas” könne nicht als Entscheidungserhebliches Kriterium verwendet werden. Vielmehr habe das Gericht selbständig anhand der vom Verfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zu prüfen, ob der Angeklagte eine Gewissensentscheidung getroffen hat, nämlich eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kriterien von “Gut und Böse” orientierte Entscheidung des Gewissens seiner Einstellung zugrundeliegt (so bereits BVerfG NJW 1961, 355). Aber auch eine entsprechende Anwendung der für die “Zeugen Jehovas” entwickelten Grundsätze auf nicht dieser Gemeinschaft angehörende Verweigerer führt im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung, daß die Verweigerer auch in Fällen analoger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den “Zeugen Jehovas” gleichbehandelt werden.

Nach Ansicht des Gerichts kann es weiterhin auch nicht daraus ankommen, ob jemand sich der Erfüllung seiner Wehrpflicht durch Ersatzdienst als anerkannter Kriegsdienstverweigerer entzieht oder ob er als nicht anerkannter Verweigerer eine Gewissensentscheidung gegen Wehrdienst oder Ersatzdienst trifft und sich der Dienstleistung entzieht. Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern ist zwar bereits in einem gesonderten Verfahren die Betätigung der Gewissensentscheidung des Betroffenen in einem bestimmten Sinne verbindlich festgestellt worden. Im Anerkennungsverfahren gem. § 26 WPflG wird aber nur festgestellt, daß der Betroffene berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

Der Gegenschluß, ein nicht anerkannter Kriegsdienstverweigerer sei an der Betätigung seines Gewissens gehindert und könne keine an “Gut und Böse” orientierte Entscheidung fällen, ist jedoch nicht zulässig. So scharf wird – jedenfalls verbal – von der herrschenden Meinung auch nicht gegenüber nicht anerkannten Kriegsdienstverweigerern argumentiert. Jedoch rücken in einigen bekanntgewordenen Entscheidungen Obergerichte in den veröffentlichten Urteilsgründen von der zunächst proklamierten Gleichstellung von “anerkannten” und “nicht anerkannten” Verweigerern mit den “Zeugen Jehovas” ab (vgl. dazu BayObLG StV 1983, 369 ff mwN), ohne daß überzeugende und einsichtige, insgesamt nachvollziehbare Unterschiede für die abweichende Behandlung der nicht zu den “Zeugen Jehovas” gehörenden Verweigerern im Verhältnis zu den “Zeugen Jehovas” gegeben werden. Auch die unlängst vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvR 1272/82 (NJW 1983, 1600) entwickelten Erwägungen vermögen nicht sonderlich zu überzeugen. Es läßt sich nicht nachvollziehbar begründen, warum “Zeugen Jehovas” ihre Weigerung auf ihre “ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung” zurückführen dürfen, während anderen Verweigerern diese Entscheidung verwehrt sein soll. Ihnen wird nur zugestanden, einzelne Befehle (also juristisch: “selbständige Taten”) nicht befolgt zu haben; lediglich im Rahmen der Strafzumessung wird ihre pazifistische Überzeugung gewürdigt. Diese Ansicht läßt sich aber nur schwerlich mit der auch vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Einstufung als “Gewissenstat” vereinbaren. Denn sowohl bei den “Zeugen Jehovas” als auch bei den übrigen Verweigerern aus Gewissensgründen ist durch “die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß” (BVerfG NJW 1968, 982 (984)). Konsequent zu Ende gedacht müßte ein “Zeuge Jehovas” sich nur einmal vor einem Gericht wegen Dienstflucht verantworten, während ein anderer Verweigerer aus Gewissensgründen mehrfach wegen Fahnenflucht sich verantworten muß. Dies kann nicht rechtens sein. Denn in beiden Fällen entzieht sich der Verfolgte dem einheitlichen “Gebot”, seine Wehrpflicht zu erfüllen (vgl. § 3 WPflG). Eine Differenzierung führt entweder zu einer nicht am Gleichheitsgebot des Art. 3 GG orientierten Privilegierung der “Zeugen Jehovas” oder – negativ – Schlechterstellung anderer Verweigerer aus Gewissensgründen.

Ferner überzeugt nicht das weitere Kriterium, daß die Gewissensentscheidung der staatlichen Anerkennung bedürfe, um als “Bindeglied mehrerer äußerer Handlungen zu einer einheitlichen Handlung” zu führen. Nur im Rahmen des militärischen Dienstes ergeht eine förmliche Entscheidung als Kriegsdienstverweigerer. Eine Anerkennung als “Ersatzdienstverweigerer” lehnt die h.M. ab (vgl. BVerfG NJW 1965, 2195; NJW 1968, 979). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es jedoch auch Gewissensgründe, im Hinblick auf § 79 ZDG den Ersatzdienst abzulehnen.

Ein staatliches Monopol, in einem förmlichen Verfahren bindend zu entscheiden, ob jemand ein Gewissen habe oder nicht, gibt es von Gesetzes wegen nicht. Lediglich im Rahmen der einheitlichen Wehrpflicht nach § 3 WPflG kann in einem Verfahren nach § 26 WPflG festgestellt werden, ob jemand berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, wie bereits ausgeführt ist.

Eine darüber hinausgehende Kompetenz steht dem Prüfungsausschuß nicht zu. Auch andere staatliche Gremien haben keine Kompetenz, das Gewissen eines Bürgers zu prüfen und zu bewerten, wie – soweit ersichtlich – allerseits anerkannt wird.

Es ist daher – wie oben dargelegt – nach Ansicht des erkennenden Gerichts von Verfassungs und Gesetzes wegen nicht geboten, daß die Betätigung des Gewissens nur im Rahmen eines staatlich sanktionierten Verfahrens anzuerkennen ist. Vielmehr ist im Rahmen eines Strafverfahrens z.B. wegen Fahnenflucht gegen einen Kriegsdienstverweigerer vom Strafgericht selbständig die Vorfrage zu klären, ob eine Gewissensentscheidung des Angeklagten vorliegt und ob diese Gewissensentscheidung das gesamte Verhalten des Angeklagten während der fraglichen Zeit unabhängig von der Tatsache etwaiger strafrechtlicher Verurteilungen geprägt hat. Dabei hat das Gericht ausschließlich nach strafrechtlichen Gesichtspunkten seine Entscheidung zu fällen. Es wird nämlich – soweit ersichtlich – nirgends in Zweifel gezogen, daß im Strafverfahren ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer analog § 26 WPflG nicht durchzuführen ist. So darf insbesondere der Grundsatz “in dubio pro reo”, der Verfassungsrang hat, nicht außer Acht gelassen werden.

Diese dargelegten allgemeinen Erwägungen führen im vorliegenden, zur Entscheidung anstehenden Fall zur folgenden Würdigung des Sachverhalts: Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage seiner antifaschistischen Erziehung und dem familiären Hintergrund seit mindestens 1979 zu einer radikalpazifistischen Lebenshaltung entschlossen, die ihre Wurzeln auch in der Tradition des christlichen Humanismus in der Ausprägung des Liebesgebots der Bergpredigt hat. Wesentliche Impulse bei der Formulierung seiner Weltanschauung hat der Angeklagte durch Gandhi und seine Politik des gewaltfreien Widerstandes erhalten. Er vertritt daher die Ansicht aufgrund seiner Erwägungen, daß allein durch gewaltfreie Verhaltensweisen und Ablehnung von Militär, Krieg und Rüstung das Zusammenleben der Staaten zu organisieren sei. Diese politische Erwägung hat er konsequent in eine persönliche Gestaltung seines Lebensweges umgesetzt. Er engagiert sich aktiv und nachdrücklich bei Aktionen der Friedensbewegung, wobei er sich der christlichen Friedensbewegung zurechnet. Er betreibt eine Ausbildung als Sozialpädagoge. Er hat seine Praktika im antiautoritären Kinderladen durchgeführt, in dem Kinder zur Friedensarbeit und zur Friedensliebe erzogen werden. Diese Erziehungsmaxime will er in seiner späteren beruflichen Arbeit an Kinder weitergeben. Mit dem in der DDR inhaftierten Pazifisten Mario Wetzki hat er einen persönlichen Vertrag zur Sicherung des Friedens abgeschlossen. Er hat insgesamt eine Wertung der Lebensumstände dahingehend getroffen, daß er als “gut” radikalpazifistische Verhaltensweisen und konsequente Ablehnung von Kriegen, Militärblöcken und Militärwesen einschließlich Verteidigungshaushalt ansieht, in herrschaftsfreiem Zusammenleben der Menschen. “Böse” im Sinne sittlicher Kategorien ist nach Ansicht des Angeklagten jegliche Kooperation mit Militär, Militärblöcken und militärischen Rüstungskomplexen. Den zivilen Ersatzdienst sieht er aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 79 des Zivildienstgesetzes in den militärischen Komplex gleichfalls eingegliedert. Er hält sich daher außerstande, auch diesen Dienst abzuleisten. Eine Befolgung des staatlichen Gebotes, den Wehrdienst in der Ableistung des Grundwehrdienstes – oder in der anderen Ausprägung des zivilen Ersatzdienstes – abzuleisten, ist für den Angeklagten aufgrund seiner Gewissensentscheidung nicht möglich. Würde der Staat ihn zur Erfüllung seiner Wehrpflicht in der einen oder anderen Alternative zwingen, würde seine Persönlichkeit nach Ansicht des Gerichts zerbrechen; der Angeklagte würde seine Identität verlieren. Diese Auffassung hat bei dem Angeklagten bereits vor dem 17.05.84, also vor dem Ersturteil, vorgelegen; sie hat sein Verhalten geprägt. Diese einmal getroffene Gewissensentscheidung wirkt auch noch bis in die Gegenwart fort.

Da aufgrund dieses einheitlichen und fortwirkenden inneren Entschlusses der Angeklagte die Ableistung seines Dienstes verweigert, sind die Verhaltensweisen des Angeklagten nach dem 17.05.1984, also der befehlswidrige Nichtantritt des Wehrdienstes nach dem 17.05.1984, als auch die Gehorsamsverweigerung vom 04.06.1984 als auf einer einheitlichen Gewissensentscheidung beruhenden Verhaltensweisen zu würdigen. Sie stellen somit unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht verbindlich getroffenen Interpretation (vgl. BVerfG NJW 1968, 982 ff) “dieselbe Tat” dar.

Das Strafverfahren war hier gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Amtsgericht – Schöffengericht – Stade.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).