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720
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AG Bremen
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07.02.2000 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,– DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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598
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AG Bremen
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23.03.1998 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je DM 85,– verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
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491
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AG Bremen
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23.05.1996 |
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es soll mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 47, 109 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, nachdem der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Sozialen Friedensdienst Bremen e.V. gezahlt hat.
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438
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AG Bremen
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16.08.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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414
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AG Bremen
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19.07.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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395
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AG Bremen
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19.04.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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321
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AG Bremen
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09.02.1994 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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296
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AG Bremen
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16.06.1993 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
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218
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AG Bremen
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15.09.1992 |
Der Angeklagte hat sich der Dienstflucht schuldig gemacht. Er wird verwarnt. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen mit Ausnahme der eigenen notwendigen Auslagen, die er selbst zu tragen hat
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