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489
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LG Tübingen
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13.05.1996 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
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454
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AG Münsingen
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30.10.1995 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
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436
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LG Verden
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02.08.1995 |
Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
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412
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AG Pasewalk
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19.07.1995 |
Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gez...
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323
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AG Goslar
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16.02.1994 |
Der Angeklagte ist der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung schuldig. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt, dessen Vollstreckung durch den bereits verbüßten Disziplinararrest erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte jedoch selbst.
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290
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AG Ebersberg
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30.03.1993 |
Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
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286
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AG Brandenburg
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03.02.1993 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
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211
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AG Emden
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03.06.1992 |
Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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