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646
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KG Berlin
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21.12.1998 |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 1998 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu vier Monaten Strafarrest verurteilt wird, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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644
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LG Hamburg
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18.12.1998 |
Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 abgeändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in zwei Fällen zu einem Gesamtarrest von vier Monaten verurteilt. Auf den Arrest wird verbüßter Arrest in Höhe von 28 Tagen angerechnet. Die Vollstreckung des Gesamtarrestes von vier Monaten wird zur Bewährung aus...
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459
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AG HH-Harburg
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15.12.1995 |
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst tatmehrheitlich mit vier tatmehrheitlich begangenen Fällen der Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt. Der erlittene Freiheitsentzug in Form von 70 Tagen Disziplinararrest wird auf die Strafe angerechnet. Die Vollstreckung des restlichen Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Kosten de...
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378
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LG Tübingen
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31.01.1995 |
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Gesamtstrafarrest auf zwei Monate zwei Wochen herabgesetzt wird. Der Angeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufungsgebühr wird um 3/4 ermäßigt. 3/4 der dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen.
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371
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AG Flensburg
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30.11.1994 |
Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einem Strafarrest von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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363
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AG Münsingen
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10.10.1994 |
Der Angeklagte wird wegen der tatmehrheitlichen Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung zu dem Gesamtstrafarrest von 4 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Gesamtstrafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
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316
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LG Oldenburg
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17.12.1993 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen des Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14. September 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einem Gesamtstrafarrest von sechs Monaten verurteilt wird. Die Vollstreckung dieses Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Die ausscheidbaren Kosten der Rechtsmittel der Staatanwaltsschaft trägt zur Hälfte der Angeklagte. Die Staats...
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220
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LG Oldenburg
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29.03.1993 |
Der Angeklagte wird wegen Eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Strafarrest von fünf Monaten verurteilt, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Delmenhorst vom 14. 09.1992 werden jeweils auf ihre Kosten verworfen.
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219
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AG Delmenhorst
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14.09.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Gehorsamsverweigerung zu einem Gesamtstrafarrest von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung des Strafarrestes wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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