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233
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OLG Naumburg
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15.02.1993 |
1. Die Verurteilung von Angehörigen der NVA-Grenztruppen wegen Fahnenflucht war mit wesentlichen rechtsstaatlich-freiheitlichen Grundsätzen unvereinbar und ist deshalb rehabilitationsfähig. 2. Zwar diente die Ableistung der Wehrpflicht in der NVA der Aufrechterhaltung eines rechtsstaatswidrigen Systems, der Dienst in anderen Einheiten als den NVA-Grenztruppen war als solcher aber regelmäßig nic...
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234
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LG Potsdam
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21.01.1993 |
Das Urteil des Militärgerichts Potsdam vom 11.11.1969 – S 152/69 NG-Po – wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene war vom 24.07. 1969 bis 23.02.1971 zu Unrecht in Haft. Gezahlte Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark zu erstatten.
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230
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VG Braunschweig
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14.10.1992 |
Die darauf gerichtete Klage, den Einberufungsbescheid des BAZ deshalb aufzuheben, weil der Kläger wegen seiner Gewissensentscheidung gegen jeden Kriegsdienst den Zivildienst nicht leisten könne, wird kostenpflichtig abgewiesen.
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228
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AG B-Tiergarten
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25.09.1992 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 40,– DM verurteilt.
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231
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LG Wiesbaden
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18.09.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
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229
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AG Schwetzingen
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22.08.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
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227
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AG Braunschweig
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04.06.1992 |
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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232
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BayObLG
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27.03.1991 |
Bei Personen, die aus Gewissensgründen sowohl den Zivildienst als auch ein sog. “freies Arbeitsverhältnis” nach § 15a ZDG ablehnen, treten generalpräventive Gesichtspunkte wegen des “Wohlwollensgebotes” zurück mit der Folge, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
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237
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BVerfG
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11.07.1967 |
Die Vollstreckung der[...]verhängten Gefängnisstrafen wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer ausgesetzt.
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236
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BVerfG
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02.05.1967 |
1. Art. 103 Abs. 3 GG findet im Verhältnis von disziplinaren Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung und Kriminalstrafen keine Anwendung. 2. Es ist mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß wegen derselben Tat eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer bereits verhängten disziplinaren Arreststrafe erfolgt. Das Urteil des A...
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